"Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum"
§ 3a
(1) Bei Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist eine integrierte künstlerische Gestaltung anzustreben. Dabei ist sicherzustellen, dass die künstlerische Einflussnahme auf das Bauvorhaben möglichst frühzeitig einsetzt.
(2) Zu diesem Zweck ist der Fond zur Förderung von Kunst am Bau und im öffentlichen Raum als unselbständiges Sondervermögen des Landes eingerichtet. Der Fonds erhält seine Mittel durch:
1. eine entsprechende Dotation nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlags;
2. Zuwendungen der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH;
3. sonstige Zuwendungen.
(3) Die verfügbaren Fondsmittel sind für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, zu verwenden. Ebenso können diese Mittel unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger die Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung selbst anstrebt oder ihr zustimmt, für die integrierte künstlerische Gestaltung von ausgewählten Bauvorhaben folgender Rechtsträger verwendet werden:
1. Rechtsträger, an denen das Land beteiligt ist;
2. Rechtsträger, die auf Grund eines Baurechtsvertrages für das Land auftreten;
3. Rechtsträger, deren Bauten längerfristig vom Land auf der Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentiche Zwecke genutzt werden.
(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landsregierung. Die Fondsmittel sind zinsbringend anzulegen. Die Landesregierung gibt dem Fonds ein Statut, in dem die Geschäftsführung einschließlich die Einrichtung eines Fachausschusses zur Beratung der Landesregierung näher geregelt und die Grundsätzte für die Verwendung der Fondsmittel festgelegt werden. Die Landesregierung hat dem Landtag jeweils bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über den Vermögensstand und die Gebarung des Fonds zu erstatten."
§ 2 Abs. 2 Auch die Gemeinden sollen die kulturelle Tätigkeit in ihrem Gebiet als Trägerinnen von Privatrechten fördern. Kulturförderung durch die Gemeinden ist eine Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches. Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betracht kommen, sollen die Gemeinden dabei diesen entsprechend vorgehen. Förderungsmittel des Landes für Bauten der Gemeinden, die öffentlichen Zwecken dienen, sollen nur gewährt werden, wenn die Gemeinde zur integrierten künstlerischen Gestaltung der Bauten im Sinn des § 3a Abs.1entsprechend vorgeht. Dies gilt auch in Bezug auf Bauvorhaben anderer Rechtsträger, unter sinngemäßer Anwendung des §3a Abs. 3 zweiter Satz.
Die §§2 Abs.2, (§) 3, 3a in der Fassung des Gesetzes LGBI Nr. 110/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft."