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Statut: Fonds zur Förderung von " Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" (seit 2008)


Wichtigste Neuerungen


  • Einrichtung eines Fonds zur Förderung von " Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" :
    • Konzeption, Errichtung und Durchführung von baubezogenen originären Kunstprojekten
    • Bildende Kunst und interdisziplinäre Kunstformen
    • integrierte künstlerische Gestaltungen bei Bauten des Landes und Rechtsträgern an denen das Land beteiligt ist
    • Dotierung im Jahr 2008: Euro 300.000.-
  • Berufung eines neuen Fachausschusses für "Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum", in dem externe Kunstexperten, Nutzer, Eigentümer und Planer vertreten sind
  • Ausbau der Geschäftsstelle für "Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" in der Landesbaudirektion als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle
  • Kunstkarten mit Kurzinformationen über realisierte Arbeiten
  • Umfassende Informationen auf der neuen Homepage www.kunstambau.at



Das Statut des "Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" lautet wie folgt:

Statut „Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum“

§ 1 Einrichtung des Fonds

Zur Konzeption, Errichtung oder Durchführung von baubezogenen originären Kunstwerken und von Kunstprojekten (bildende Kunst und interdisziplinäre Kunstformen der Gegen-wart) bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, steht ein „Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum“ als Sondervermögen des Landes zur Verfügung. Nach Maßgabe der verfügbaren Fondsmittel können derartige integrierte künstlerische Gestaltungen bei Bauten des Landes realisiert werden. Ebenso können integrierte künstlerische Gestaltungen bei ausgewählten Bauten eines Rechtsträgers,

  • an dem das Land beteiligt ist, oder
  • der aufgrund eines Baurechtsvertrages für das Land auftritt, oder
  • dessen Bauten längerfristig vom Land auf Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden,
realisiert werden, sofern Grundstückseigentümer und Nutzer der Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung zustimmen.
Organe des Fonds sind ein Fachausschuss und die Geschäftsstelle.

§ 2 Zusammensetzung und Bestellung des Fachausschusses

Die Salzburger Landesregierung beruft einen Fachausschuss ein, bestehend aus:

  • vier kunstverständige Expert/innen, davon mindestens zwei bildende Künstler/innen und mindestens ein/e Architekt/in
  • ein/e Vertreter/in der SALK
  • ein/e Vertreter/in der Abteilung 6 (Landesbaudirektion)
  • ein/e Vertreter/in der Abteilung 12 (Kulturabteilung) als ständige Mitglieder,
und
  • ein Planer/in des jeweiligen Bauvorhabens
  • ein/e Vertreter/in des Baueigentümers, wenn es sich um einen Bau des Landes handelt, somit ein/e Vertreter/in der SLL – Salzburger Landesliegenschaften.
  • ein/e Vertreter/in der Nutzer/Bauherrn
    als nicht ständige Mitglieder.

    Die vier kunstverständigen Expert/innen bei den ständigen Mitgliedern werden von der Kulturabteilung vorgeschlagen und von dem für die Angelegenheit "Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Diese Mitglieder dürfen nur auf die Dauer von zwei Funktionsperioden insgesamt (auch bei Unterbrechung) bestellt werden, wobei nach Ablauf einer Funktionsperiode mindestens zwei von ihnen neu zu besetzen sind.

    § 3 Aufgaben des Fachausschusses

    Die Tätigkeit des Fachausschusses basiert auf den Bestimmungen des Salzburger Kulturför-derungsgesetzes und ist auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet.
    Der Fachausschuss hat dazu beizutragen, dass bei Bauten des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, nach Maßgabe der verfügbaren Fondsmittel die künstlerischen Belange mit berücksichtigt werden. Ebenso berücksichtigt der Fachausschuss bei ausgewählten Bauten eines Rechtsträgers,
    • an dem das Land beteiligt ist, oder
    • der aufgrund eines Baurechtsvertrages für das Land auftritt, oder
    • dessen Bauten längerfristig vom Land auf Grundlage eines eingegangenen Dauerschuldverhältnisses für öffentliche Zwecke genutzt werden,die künstlerischen Belange, sofern Grundstückseigentümer und Nutzer der Realisierung der integrierten künstlerischen Gestaltung zustimmen.
    Dieser Aufgabe kommt der Fachausschuss nach, indem er:
    • in einer längerfristigen Vorschau jene Bauvorhaben auswählt, für die eine qualifizierte künstlerische Gestaltung zum Tragen kommen soll
    • und dabei Vorschläge über Art und Ort der künstlerischen Maßnahmen in einem möglichst frühen Planungsstadium unter Einbeziehung des Planers und unter Be-rücksichtigung der Nutzerinteressen erarbeitet, wobei mit dem Eigentümer das Ein-vernehmen herzustellen ist;
    • festlegt, wie viel Mittel für die künstlerische Gestaltung des jeweiligen Bauvorhabens aus dem Sondervermögen des Landes zur Verfügung gestellt werden;
    • Bedacht nimmt auf die künstlerische Qualität der jeweiligen Projekte, auf die Reali-sierbarkeit innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens sowie auf die Erhaltungs- und Betriebskosten;
    • über die Vorgangsweise zur Erlangung von Entwürfen und Vorschlägen für die Kunstprojekte entscheidet:
      • durch Ausschreibung von offenen künstlerischen Wettbewerben
      • durch Ausschreibung von geladenen künstlerischen Wettbewerben
      • durch Einholung von Gestaltungskonzepten
      • durch Direktbeauftragungen;
    • bei geladenen Wettbewerben die einzuladenden Künstler/innen vorschlägt;
    • als Jury fungiert, wobei die Möglichkeit besteht, weitere Kunst- oder sonstige Experten/innen zusätzlich beizuziehen;
    • Empfehlungen abgibt für den Ankauf, die Erhaltung bzw. die Zugänglichmachung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum- Werken, die für das Land Salzburg von kultureller Bedeutung sind;
    • für die Beratung bei Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum- Projekten Dritter zur Verfügung steht.
    Der Fachausschuss nimmt die kunstbezogenen Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung und Realisierung beschlossener Vorhaben wahr. Der Fachausschuss kann eines sei-ner kunstsachverständigen Mitglieder beauftragen, die kunstbezogenen Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung eines bestimmten Vorhabens zu betreuen. Wesentliche Projektveränderungen in der Umsetzungsphase fallen in die Kompetenz des gesamten Fachausschusses.

    Der Fachausschuss empfiehlt die Vergabe der Mittel des "Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum" und die Auswahl der Projekte.

    § 4 Vorsitz und Beschlussfassung im Fachausschusses

    Die ständigen Mitglieder des Fachausschusses wählen aus dem Kreis der Kunstfachleute die/den Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/in. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Beschlussfassungen hat jedes ständige Mitglied des Fachausschusses eine Stimme. Den nicht ständigen Mitgliedern (Teilnahme an der Beschlussfassung nur für das jeweils sie betreffende Projekt) kommt insgesamt eine Stimme zu. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsit-zenden.

    Der Fachausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden(Stv.) und mindestens vier ständigen Mitgliedern. Beschlussfassungen sind auch im Umlaufweg zulässig. Die für Kunst am Bau zuständigen Referenten bzw. Referentinnen der beiden Abteilungen können an den Sitzungen teilnehmen.

    § 5 Entschädigung der Mitglieder des Fachausschusses

    Die Tätigkeit der Mitglieder des Fachausschusses erfolgt ehrenamtlich. Die Entschädigung der Mitglieder des Fachausschusses für die Teilnahme an den Fachausschuss-Sitzungen richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten. Als Verdienstentgang gilt dabei die einfache Zeitgrundgebühr (Klasse IV) der Ziviltechniker ohne Aufschlag nach Maßgabe der aufgewendeten Sitzungs-dauer, wobei der Verdienstentgang für maximal drei Stunden pro Sitzungstag entgolten wird. Behördenvertreter/innen, Vertreter/innen der SALK sowie Planern, Baueigentümern, Nutzern gebührt keine Entschädigung. Die Entschädigungszahlungen werden von der Landesamtsdirektion aus den dazu vorgesehenen Haushaltsansätzen geleistet.

    § 6 Geschäftsstelle

    Der Geschäftsstelle obliegt die Geschäftsführung für den Fonds zur Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum und die Umsetzung der Vorschläge des Fachausschusses. Die Geschäftsstelle ist bei der Landesbaudirektion des Amtes der Salzburger Landesregierung eingerichtet. Die Geschäftsstelle ist mit einem/r Geschäftsführer/in aus dem Personalstand des Landeshochbaus besetzt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:

    • Erfassung aller in Planung befindlichen und laut diesem Statut für Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum in Frage kommenden Bauvorhaben, um das frühzeitige Einbeziehen künstlerischer Vorhaben zu gewährleisten;
    • Evidenz der finanziellen Mittel des Fonds
    • Organisation der Fachausschusssitzungen, Zusammenstellung der Tagesordnung, Verfassung der Sitzungsprotokolle;
    • Wahrnehmung der organisatorischen Belange im Zusammenhang mit der Umsetzung und Realisierung beschlossener Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Bauherrn und im Zusammenwirken mit dem Fachausschuss bzw. eines seiner beauftragten Mitglieder hinsichtlich der Wahrnehmung der künstlerischen Belange
    • Organisatorische Umsetzung der sonstigen Beschlüsse des Fachausschusses;
    • Berichterstattung;
    • Organisation und Durchführung der Wettbewerbe;
    • Abwicklung des Förderungsverfahrens (Fördervertrag mit dem/der Künstler/in, Auszahlung der Mittel, Ergebniskontrolle, Verwendungsnachweis);
    • Schaffung der Vertragsgrundlagen mit dem Eigentümer und Bauherren über die Integration, Übernahme und Betreuung des Kunstwerkes;
    • Betreuung der Projekte;
    • Verfassung von Tätigkeitsberichten über die jeweilige Funktionsperiode;
    • Beratung von Gemeinden, Bauherrn, Planern, Nutzern;
    • Öffentlichkeitsarbeit (Homepage, Dokumentation, Vermittlung, etc).








     
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      Fachausschuss
      Anhang zum Statut
      Kulturförderungsgesetz
     
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